Sie habe dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, indem sie ihm gesagt habe: «ig ma nid, ig bi am schlafe» (Z. 175 ff.). Auf Frage, ob ihre sexuelle Ablehnung für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei und wenn ja, wie er darauf reagiert habe, sagt die Beschwerdeführerin aus, sie denke, er habe nicht bemerkt, dass sie nicht gewollt habe. Er habe gesagt, sie solle nicht nein sagen. Es sei kein gutes Zeichen. Dann habe er sie festgehalten (Z. 184 f.). Er habe keine Gewalt angewendet, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Einfach, dass er sie an den Oberarmen gepackt habe. Wenn sie gelegen sei, habe er sie zu sich umgedreht.