Die Sexualität sei für sie beide wichtig gewesen (Z. 134 ff.). Auf Frage, wie sich der einvernehmliche vom erzwungenen Sex unterschieden habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, auch wenn es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei, habe er einfach auf seine Gefühle gehört. Ihre Gesundheit sei ihm nicht wichtig gewesen. Der Geschlechtsverkehr habe sich in der Dauer unterschieden. Wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe es weniger lang gedauert. Ansonsten habe es keine Unterschiede gegeben (Z. 167 ff.). Sie habe dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, indem sie ihm gesagt habe: «ig ma nid, ig bi am schlafe» (Z. 175 ff.).