382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Fraglich ist mit Blick auf die Klammerbemerkung in der Beschwerde, ob ausschliesslich die Einstellung wegen Vergewaltigung, Drohung und Nötigung angefochten ist. Allerdings werden die Tätlichkeiten in der Replik wieder erwähnt und es kann auch mit Blick auf die Begründung nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Beschwerde auf einzelne Delikte beschränken wollte.