Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. April 2022 nahm der Verfahrensleiter von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. März 2022 (weitergeleitet durch die Generalstaatsanwaltschaft am 12. April 2022) Kenntnis und retournierte die Eingabe samt Beilagen an die Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte innert mehrmals verlängerter Frist am 30. Juni 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.