Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 82 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teilweise Einstellung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. Januar 2022 (EO 17 11125) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung zwischen 2014 und 2017, mehrfacher Tätlichkeiten zwischen 2015 und 2017 sowie Drohung und Nötigung, begangen am 4. Dezember 2020, ein, nachdem das Verfahren mit Blick auf das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien und der Möglichkeit einer ausserge- richtlichen Einigung im Strafverfahren seit dem 3. Dezember 2019 sistiert gewesen war. Gegen die Einstellung reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 16. Februar 2022 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein und beantragte sinngemäss die Weiterführung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) die Beschwerde sowie die Akten zur gesetzlichen Folgegebung zukommen. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 21. Februar 2022 ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 8. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. April 2022 nahm der Verfahrensleiter von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. März 2022 (weitergeleitet durch die Generalstaatsanwaltschaft am 12. April 2022) Kenntnis und retournierte die Eingabe samt Beilagen an die Beschwer- deführerin. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte innert mehrmals verlängerter Frist am 30. Juni 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Juli 2022 und hielt an der Beschwerde fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung unmittelbar in ihren eige- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Fraglich ist mit Blick auf die Klammerbemerkung in der Beschwerde, ob ausschliesslich die Ein- stellung wegen Vergewaltigung, Drohung und Nötigung angefochten ist. Allerdings werden die Tätlichkeiten in der Replik wieder erwähnt und es kann auch mit Blick auf die Begründung nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Beschwerde auf einzelne Delikte beschränken wollte. 3. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- 2 anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 4. Ad Vergewaltigung 4.1 Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blos- sen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu weh- ren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). 4.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2017 sagte die Beschwerdeführerin auf die Frage der Polizei, ob sie Opfer sexueller Gewalt geworden sei, aus, der Be- schuldigte verstehe sie einfach nicht. Er wolle immer, auch wenn sie keine Lust ha- 3 be (Z. 133 f.). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. März 2018 sagte sie auf Frage, ob sie etwas zu ergänzen habe, aus, sie habe nicht Nein sagen dürfen, wenn der Beschuldigte Geschlechtsverkehr gewollt habe. Sie habe trotzdem ge- musst (Z. 153 f.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie dürfe nie nein sagen, wenn er Geschlechtsverkehr von ihr wolle. Es sei mehrmals und regelmässig vorgekom- men (Z. 159 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juni 2018 bestätigte sie ihre Aussagen vom 8. März 2018, wonach der Beschuldigte sie mehrmals und regelmässig zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe (Z. 53 ff.). Weiter sagte sie auf Nachfrage aus, es sei ihr nicht wohl gewesen. Er habe sie fest gepackt und gesagt, es sei kein gutes Zeichen, wenn sie Nein sagen würde (Z. 75 ff.). Nach Aufforderung, den erstmaligen solchen Vorfall detailliert zu schildern, gab sie zusammengefasst an, sie habe mitgemacht, nachdem er gesagt habe, es sei kein gutes Zeichen, wenn sie nicht mitmachen wolle. Es sei eine normale Position gewesen (er oben, sie unten) und beide seien zum Orgasmus gekommen (Z. 98 ff.). Die weiteren Vorfälle seien ähnlich gewesen, nur dass er gesagt habe, er wolle Neues ausprobieren. Sie sei dazu nicht bereit gewesen (Z. 105 ff.). Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihm gesagt, dass sie Schmerzen habe beim Ausführen der Positionen. Er habe darauf gesagt: «mou chum, mach mit» und so versucht, sie zum Mitmachen zu überreden. Zudem habe er gesagt, dass sie nicht mehr gut im Bett sei. Auf das Überreden hin habe sie ein bisschen mitge- macht. Sie sei nur zwischendurch zum Orgasmus gekommen (Z. 114 ff.). Nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr sei es auch zu einvernehmlichem Ge- schlechtsverkehr gekommen (Z. 128 ff.). Die Sexualität sei für sie beide wichtig gewesen (Z. 134 ff.). Auf Frage, wie sich der einvernehmliche vom erzwungenen Sex unterschieden habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, auch wenn es ihr ge- sundheitlich nicht gut gegangen sei, habe er einfach auf seine Gefühle gehört. Ihre Gesundheit sei ihm nicht wichtig gewesen. Der Geschlechtsverkehr habe sich in der Dauer unterschieden. Wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, habe es weniger lang gedauert. Ansonsten habe es keine Unterschiede gegeben (Z. 167 ff.). Sie habe dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie keinen Ge- schlechtsverkehr wolle, indem sie ihm gesagt habe: «ig ma nid, ig bi am schlafe» (Z. 175 ff.). Auf Frage, ob ihre sexuelle Ablehnung für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei und wenn ja, wie er darauf reagiert habe, sagt die Beschwerdeführerin aus, sie denke, er habe nicht bemerkt, dass sie nicht gewollt habe. Er habe gesagt, sie solle nicht nein sagen. Es sei kein gutes Zeichen. Dann habe er sie festgehal- ten (Z. 184 f.). Er habe keine Gewalt angewendet, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Einfach, dass er sie an den Oberarmen gepackt habe. Wenn sie gele- gen sei, habe er sie zu sich umgedreht. Das habe ihr Schmerzen gemacht. Also eher wie ein Schock (Z. 188 ff.). Er habe sie mittels psychischem Druck zum Ge- schlechtsverkehr gezwungen. Er habe sie mit den bereits erwähnten Ausdrücken beleidigt. Zudem habe er ihr Schlampe auf Albanisch gesagt (Z. 195 ff.). Sie habe sich nicht gross gewehrt, wenn der Beschuldigte Geschlechtsverkehr gewollt habe, obwohl sie keine Lust gehabt habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Sie habe ihm 4 einfach nein gesagt, aber sich nicht aktiv gegen ihn gewehrt (Z. 206 ff.). Es sei vor- gekommen, dass er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Dies sei aber nicht während des Geschlechtsverkehrs gewesen, sondern einfach während ihrer Be- ziehung. Dadurch habe sie Angst vor ihm gehabt (Z. 213 ff.). Nach Vorlesen des Straftatbestandes der Vergewaltigung und Nachfrage, ob sie vergewaltigt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an: «Vergewaltigung nid, nei» (Z. 231 ff.). Sie ha- be sich bei der Polizei zur Frage, ob sie seitens des Beschuldigten Opfer von Ge- walt worden sei, nicht äussern wollen, weil sie damals nicht darüber habe sprechen können. Sie habe es nur ihrer Ärztin, Frau D.________, anvertraut. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern (Z. 248 ff.). Auf Frage ihres Anwalts, wonach sie dem Beschuldigten klar gesagt habe: «he hör uf, es duet weh», gab die Beschwerdefüh- rerin an, sie habe gesagt: «hör uf, ig wots nid ä so» (Z. 352 ff.). Sie bejahte die konkrete Nachfrage ihres Anwalts, ob der Beschuldigte sie an den Oberarmen ge- packt und sie zu sich umgedreht habe, wenn sie keinen Sex gewollt hatte, mit ja (Z. 357 ff.). Sie habe es dem Beschuldigten schon gesagt (dass er aufhören solle). Er habe dies mitbekommen, aber es sei ihm egal gewesen, was sie gesagt oder ge- wünscht habe. Er sei nicht darauf eingegangen. Vielleicht habe sie sich falsch geäussert (Z. 369 ff.). Im Rahmen ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Beilagen ein, u.a. mehrere selbst verfasste Berichte, in denen sie sich zu der angeblichen Gewalt und den Vergewaltigungen äusserte. 4.3 Der Beschuldigte wurde zum Vorwurf der Vergewaltigung nicht einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. August 2017 im Zusammenhang mit dem ge- gen ihn eingeleiteten Vorverfahren wegen Drohung wurde er einzig gefragt, ob er sexuelle Gewalt gegen seine Frau ausübe. Der Beschuldigte antwortete, er wisse nicht, ob er das erzählen solle, aber manchmal würden sie drei oder vier Monate nicht miteinander schlafen. Die Beschwerdeführerin sage ihm, sie wisse gar nicht, weshalb sie mit ihm verheiratet sei, er sei kein hübscher Mann. Er verstehe nicht, weshalb sie ihn überhaupt geheiratet habe (Z. 218 ff.). Ohne Konfrontation des Be- schuldigten mit den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich zu beurteilen, wessen Aussagen überzeugender sind. Jedenfalls scheint aber klar, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet. 4.4 Zu prüfen ist daher, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind und ob sich daraus Hinweise auf eine Vergewaltigung ergeben, welche einen Schuld- spruch wahrscheinlich erscheinen lassen. Vorab ist festzuhalten, dass die angebli- chen Vorfälle teilweise schon lange zurückliegen und es zwischendurch auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen ist, was die Einordnung und Beurteilung der tatrelevanten Vorfälle schwierig macht. Weiter enthalten die Aus- sagen der Beschwerdeführerin wenig Details und diese sind oftmals erst durch konkrete Nachfragen und vornehmlich erst in der dritten von drei Einvernahmen entstanden. Objektive Beweismittel fehlen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, über das Erlebte zu sprechen, und sei erst dank Unterstützung von Psychotherapeuten, ihrem Hausarzt und ihrem Umfeld 5 dazu bereit gewesen (vgl. Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 16. März 2022, S. 2, Beilage zu Replik), was eine plausible Erklärung für das Aussage- verhalten sein kann. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin in den zusam- men mit ihrer Replik eingereichten selbst verfassten Berichten etwas ausführlicher zur angeblichen Gewalt und den Vergewaltigungen. Allerdings decken sich ihre Angaben in diesen Berichten nicht mit ihren Aussagen anlässlich ihrer Einvernah- men. Während sie in einem undatierten Bericht angab, das erste Mal ein halbes Jahr nach der Hochzeit vergewaltigt worden zu sein (Januar 2016; wahrscheinlich ist mit Blick auf die Ausführungen zum Lebenslauf Januar 2006 gemeint), gab sie in der Einvernahme vom 5. Juni 2018 an, es sei 2014 zum ersten erzwungenen Ge- schlechtsverkehr gekommen (vgl. Z. 82 ff.). Weiter führte sie im besagten Bericht aus, die Vergewaltigung im Dezember 2014 sei am brutalsten gewesen (Mund zu- gehalten, mit Kraft überwältigt), erwähnt diesen Vorfall in der Einvernahme aber nicht bzw. nimmt sie zwar Bezug auf einen Vorfall im Jahr 2014, schildert diesen aber anders und in einem anderen Kontext (Z. 90 ff.). Die verschiedenen mit der Replik eingereichten Arztberichte stützen sich lediglich auf die Aussagen der Be- schwerdeführerin und enthalten keine ärztlichen Wahrnehmungen betreffend den Deliktszeitraum. Allgemein handelt es sich einzig um Berichte, die den Zeitraum nach der Anzeige betreffen, weshalb daraus grundsätzlich nichts für die Zeit von 2014 bis 2017 abgeleitet werden kann. Aus den Berichten geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin Ende 2014 auf dem Notfall des Spitals in F.________(Ort) wegen einer manischen Episode konsiliarisch beurteilt wurde. Es wurde die Dia- gnose einer Manie ohne psychotische Symptome gestellt. Die psychiatrische Be- handlung wurde bei guter Erholung im September 2015 gestoppt (vgl. Bericht des Spitals F.________(Ort) vom 20. April 2018). Hinweise, dass diese Manie in Zu- sammenhang mit erlebter Gewalt stehen würde, ergeben sich aus den Berichten nicht. 4.5 Insgesamt enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerin auch kaum Hinweise auf eine klare Willensbezeugung, wonach sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen war. Einzig an der Einvernahme vom 5. Juni 2018 sagte sie aus, sie habe ihm einfach nein gesagt (Z. 209). Allerdings sagte die Beschwer- deführerin zuvor auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob ihre sexuelle Ablehnung für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei und wenn ja, wie er reagiert habe, aus, sie denke, er habe nicht bemerkt, dass sie nicht gewollt habe (Z. 181 ff.). Dies er- scheint widersprüchlich. Zudem fehlen vor diesem Hintergrund konkrete Anhalts- punkte, dass dem Beschuldigten die Willensbekundung unmissverständlich kund- getan wurde. Solches ergibt sich auch nicht aus den vorherigen Aussagen, welche eher darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin zwar keinen Geschlechtsver- kehr wollte, aber grundsätzlich keinen (erkennbaren) Widerstand leistete. Ganz am Schluss der Einvernahme vom 5. Juni 2018 machte der Anwalt der Beschwerde- führerin sie auf ihre Aussage aufmerksam, wonach der Beschuldigte es nicht hätte merken können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe und führte an, diese widerspreche ihrer Aussage von vorhin, wonach sie dem Beschuldigten zu 6 verstehen gegeben habe, dass er aufhören solle. Der Anwalt fragte nach, ob sie die Fragen richtig verstanden habe. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin: «Ich habe ihm dies gesagt. Er hat es schon mitbekommen. Aber es war ihm egal, was ich sagte oder wünschte. Er ging gar nicht darauf ein. Vielleicht habe ich mich falsch geäussert.» (Z. 369 ff.). Auch im Kontext mit der Frage des Anwalts ist unklar, was die Beschwerdeführerin mit «dies» gemeint hat. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Nachfrage des An- walts wohl auf die Frage und Antwort in Z. 352 ff. beziehen muss und damit das Ausprobieren von neuen Positionen beim Geschlechtsverkehr betrifft. Die Be- schwerdeführerin sagte in diesem Zusammenhang aus, sie habe dem Beschuldig- ten gesagt: «hör uf, ig wots nid ä so», was aber kein generelles Nein im Sinne eines Aufhörens mit dem Geschlechtsverkehr beinhaltet, sondern einzig eine Ablehnung in Bezug auf die konkrete Position, wobei ohnehin unklar ist, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe sich über ihren Widerstand hinweggesetzt oder einfach nicht auf ihre Wünsche/Gefühle Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben, weil er in anderen Si- tuationen gewalttätig geworden ist. Insgesamt reichen die Aussagen der Be- schwerdeführerin nicht als hinreichendes Fundament für eine Anklage wegen Ver- gewaltigung aus. Ein Schuldspruch ist unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung betreffend Vergewaltigung zu Recht erfolgt ist. Die Einvernahmen der Nachbarn haben in dieser Hinsicht keinen Aufschluss ergeben. Beide Auskunftspersonen bestätigen einmal eine Auseinandersetzung gehört zu haben, gaben aber an, nie körperliche Übergriffe oder Drohungen mitbekommen zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen in diesem Zusammenhang weiter Aufschluss geben könnten. 5. Ad Tätlichkeiten 5.1 Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Handlungen zwei- felsohne um Tätlichkeiten und damit Übertretungen handle. Es liege noch keine nachweisebare Schädigung an Körper oder Gesundheit vor, weshalb das Verfah- ren wegen Eintritt der Verjährung eingestellt wurde. 5.2 Eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und damit ein Verge- hen liegt vor bei Handlungen, die eine andere als schwere Schädigung des Men- schen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und damit eine Übertretung ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftliche Mass überschreitenden phy- sischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder Gesundheit bewirkt (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a S. 15 ff.; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung der beiden Tatbestände erweist sich insbesondere bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen als schwierig. Sie hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_606/2020 vom 30. Dezember 2020 7 E. 4.3.2; BGE 107 IV 40 E. 5c S. 42 f. mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 134 IV 189 E. 1.1 ff. S. 191 f.). Der Richter darf sich bei der Abgrenzung auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen, womit ihm ein relativ grosses Ermessen zusteht (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N. 6 mit Verweisen sowie ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5). Mit Blick auf die schwierige Abgrenzung und den Ermessensspielraum des Rich- ters muss es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hand- lungen und Verletzungen offensichtlich um Tätlichkeiten handeln, damit eine staatsanwaltliche Einstellung wegen Verjährung in Frage kommt. 5.3 Der Beschuldigte bestreitet die körperlichen Übergriffe und macht geltend, die Be- schwerdeführerin habe ihn angegriffen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung ausgeführt, konnten auch die befragten Auskunftsper- sonen keine sachdienlichen Hinweise machen. Jedenfalls gaben sie an, keine Dro- hungen oder körperliche Übergriffe mitbekommen zu haben. Die von den Aus- kunftspersonen wahrgenommene Auseinandersetzung macht weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch diejenigen des Beschuldigten überzeugender, da beide angaben, es sei je vom anderen zu Übergriffen gekommen. Es liegen auch keine objektiven Beweismittel vor. Insofern ist anhand der Aussagen der Be- schwerdeführerin zu beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine einfache Kör- perverletzung vorliegen. Auf Frage ihres Anwalts nach einer detaillierteren Schilderung der Tätlichkeiten gab die Beschwerdeführerin an, der Beschuldigte habe sie gepackt, zu Boden gestos- sen, so dass sie immer Verletzungen gehabt habe, zum Bsp. am Fuss, weshalb sie nicht richtig habe gehen können. Er habe sie gepackt, gestossen. Einmal habe er ihr auch den Arm verdreht, welcher dann angeschwollen sei (Z. 174 ff.). Das erste Mal sei es glaublich im November 2014 vorgekommen; das letzte Mal in G.________(Land) (Anmerkung der Kammer: Juli 2017). Dort habe er sie gestos- sen (Z. 182 f.). Sie habe die Verletzungen nie einem Arzt gezeigt (Z. 186 f.). An- lässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juni 2018 bestätigte sie ihre Aussa- gen (Z. 53 ff., Z. 256 ff.). Sie gab an, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu ha- ben, da dieser sie umhergeschubst und ihre Hand eingeklemmt habe. Es sei vor- gekommen, dass er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei (Z. 213 ff.). Es habe niemand von ihren Verletzungen gewusst. Er habe ihr ihre Hände in der Türe ein- geklemmt. Sie habe blaue Finger gehabt und geblutet. Zudem habe sie blaue Fle- cken gehabt, weil er ihr das Telefon aus den Händen gerissen habe. Zudem habe er ihr einmal die Hand verdreht (Z. 272 ff.). 5.4 Diese von der Beschwerdeführerin geschilderten Handlungen und Verletzungen (blaue Flecken, angeschwollener Arm, blutender Finger, Schmerzen am Fuss) rei- chen mit Blick auf die zuvor wiedergegebene Rechtsprechung und Lehre aus, um 8 genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Körperverletzung zu begründen. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um Quetschungen und Prellun- gen, vereinzelt um Verstauchungen handelte (Arm und Hand verdreht), verursacht durch Stossen/Drücken/Halten. Dabei ist nicht klar, wie lange deswegen jeweils Schmerzen bestanden. Jedoch deuten ihre Aussagen, wonach der Arm ange- schwollen gewesen sei und sie wegen des verletzten Fusses nicht richtig habe ge- hen können, darauf hin, dass es mehr als nur leichte gesundheitliche Beeinträchti- gungen waren. Auch wenn diese Verletzungen nicht mehr objektiviert werden kön- nen, ist ausgehend von ihren grundsätzlich glaubhaften Aussagen nicht offensicht- lich von Tätlichkeiten auszugehen, zumal auch eine psychische Beeinträchtigung für die Tatbestandsverwirklichung der einfachen Körperverletzung ausreichen kann (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.4). Mit Blick auf die geschilderte Häufigkeit und den lan- gen Zeitraum der tätlichen Übergriffe, welche teilweise auch Verletzungen und Schmerzen hinterlassen haben sollen, liegen auch konkrete Anhaltspunkte auf psychisches Leid vor. Eine Einstellung mit der Begründung, es liegen verjährte Tät- lichkeiten vor, kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Es hat eine Aussage- würdigung sowie gegebenenfalls eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführe- rin und des Beschuldigten stattzufinden bevor über den weiteren Gang des Verfah- rens (Einstellung, Strafbefehl oder Anklage) entschieden wird. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, so- weit eine Einstellung wegen Tätlichkeiten erfolgt ist. 6. Ad Drohung und Nötigung 6.1 Dieser Vorwurf betrifft einen Vorfall vom 4. Dezember 2020. Die Beschwerdeführe- rin wandte sich an die Polizei, weil der Beschuldigte in provozierender Weise auf sie zugefahren sei. Weiter sei er vor ihr mit einem Pneu auf das Trottoir gefahren. Sie sei erschrocken und einen Schritt zurückgewichen. Er habe das Innenlicht ein- geschaltet und ihr den Mahnfinger gezeigt. Danach habe er mit seinem Zeigefinger die Bewegung gemacht, wie er ihr den Kopf abschneiden möchte (vgl. Einvernah- me vom 7. Dezember 2020, Z. 59 ff.). Dies mache er, um sie zu verunsichern (Z. 62 f.). Seit April 2018 passierten solche Situationen permanent. Er provoziere sie immer mit seinem Auto (Z. 88). Er versuche, sie trotz der Trennung unter Druck zu setzen, mit seinem Fahrverhalten, um sie einzuschüchtern und unsicher zu ma- chen, damit sie diese Termine [Familientherapie] nicht wahrnehme (Z. 97 ff.). 6.2 Grundsätzlich macht die Beschwerdeführerin glaubhafte Aussagen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin an der glei- chen Strasse wohnen und der Beschuldigte auf die Benützung dieser Strasse an- gewiesen ist. Seine Ausführungen zum Fahrverhalten («Portemonnaie vergessen, deshalb in kurzer Zeit hin- und zurückgefahren») erscheinen plausibel und können nicht widerlegt werden. Allenfalls hätten seine Angaben, wonach er beim Bahnhof eine Pizza habe holen wollen (vgl. Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 37 f..), beim entsprechenden Pizzarestaurant überprüft werden können. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass nach beinahe zwei Jahren noch sachdienliche Hin- 9 weise eingeholt werden können. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht möglich, eine der Aussagen als grundsätzlich glaubhafter zu beurteilen. Eine Verurteilung ist bei dieser Ausgangslage unwahrscheinlich, weshalb zu Recht eine Einstellung er- folgt ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12 September 2016 E. 2.3). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von 1'200.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 800.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittel- verfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kas- sation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende teilweise obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Der anwaltlich nicht ver- tretenen Beschwerdeführerin sind keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde von ihr denn auch nicht beantragt. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Be- schuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, vollumfänglich von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Januar 2022 (EO 17 11125) wird inso- fern aufgehoben, als eine Einstellung wegen Tätlichkeiten erfolgt ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden im Umfang von CHF 1'200.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Umfang von CHF 800.00 trägt sie der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschuldigten für das Beschwerdever- fahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12