Zusammengefasst bestehen derzeit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass im Sachurteil eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet werden könnte. In Anbetracht des Ermessens der Staatsanwaltschaft war die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahmenantritt im vorliegenden Fall somit nicht bundesrechtswidrig. 5.4 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.