Dies wird vom zuständigen Sachgericht in Hinblick auf das zu fällende Sachurteil eingehend abzuklären sein. Zumal eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB eine schwere psychische Störung voraussetzt, erscheint vorliegend jedoch ebenso unklar, ob das Sachgericht einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Art. 63 StGB gutheissen würde. Zusammengefasst bestehen derzeit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass im Sachurteil eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet werden könnte.