Was dies genau bedeutet, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Jedoch darf aufgrund der Wortwahl im Gutachten davon ausgegangen werden, dass damit nicht zwingend eine «erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung» i.S.v. Art. 61 StGB gemeint ist. Des Weiteren stellt sich vorliegend schon allein aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 2002) die Frage und ist unklar, ob es sich bei ihm um eine bloss altersbedingt unabgeschlossene Entwicklung der Persönlichkeit handeln könnte. Läge beim Beschwerdeführer eine solche vor, wäre eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art.