Gleichzeitig ist im Gutachten von einer unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit bzw. einer Lernbehinderung die Rede (Gutachten, S. 36). Ob und inwieweit sich diese Faktoren gegenseitig beeinflussen oder eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung i.S.v. Art. 61 StGB begründen könnten, wird im Gutachten nicht thematisiert und ist somit unklar. 5.3.3 Sodann ist die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers gemäss IRM als verzögert zu betrachten (Gutachten, S. 36). Was dies genau bedeutet, geht aus dem Gutachten nicht hervor.