5.3 5.3.1 Wie erwähnt, setzt Art. 61 Abs. 1 StGB eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung, also eine Störung des «altersspezifischen psychosozialen Reifungsprozesses» voraus. Im vorliegenden Fall stellte das IRM im Zusammenhang mit der Frage nach der angezeigten Massnahme fest, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Sozialisationsdefizite vorhanden seien, eine Lernbehinderung vorliege und seine Persönlichkeitsentwicklung als verzögert anzusehen sei, weswegen eine «sozialpädagogisch orientierte Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB» empfohlen werde (Gutachten, S. 36).