6 dem Gutachten hervor, dass er in prosozialer Weise in seine Familie eingebunden sei. Inwieweit der Kollegenkreis des Beschwerdeführers als überwiegend prosozial anzusehen ist oder inwieweit in dessen sozialem Umfeld nicht doch ein kriminogenes bzw. deliktbegünstigendes Milieu besteht, konnte letztlich nicht valide beurteilt werden (Gutachten, S. 34).