Eine nach dem ICD- 10 kodierbare Intelligenzminderung liege allerdings nicht vor. Schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers könne zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht von einer «stabilen Abweichung» gesprochen werden (Gutachten, S. 29). 5.2.3 Gleichzeig hielt das IRM verschiedentlich fest, dass der Beschwerdeführer über Fähigkeiten zur sozialen Anpassung verfüge; so sei er in der Schule gut integriert gewesen und habe in einem Verein Basketball gespielt (Gutachten, S. 26, 29 f., 34). Auch an die Haftsituation habe er sich insgesamt gut angepasst (Gutachten, S. 30).