Diese Eigenschaften seien aus psychiatrischer Sicht als unreife Persönlichkeitszüge einzuordnen (Gutachten, S. 28, 40 f.). Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bislang nicht gelernt habe, seine Emotionen und Affekte in Stress- und Konfliktsituationen in adäquater Weise auszudrücken und zu regulieren und es bei ihm deswegen tatzeitaktuell in Konfliktsituationen rasch zu subjektiven Überforderungen gekommen sei (Gutachten, S. 28, 38, 40 f.). Eine nach dem ICD- 10 kodierbare Intelligenzminderung liege allerdings nicht vor.