Neben der genannten Lernbehinderung liege sodann eine eingeschränkte Fähigkeit im Hinblick auf eine realistische Lebens- und Zukunftsplanung vor. Überdies verliere der Beschwerdeführer rasch die Motivation und weise ein begrenztes Durchhaltevermögen auf, wenn er auf Schwierigkeiten bzw. auf Widerstände stosse (Gutachten, S. 27). Diese Eigenschaften seien aus psychiatrischer Sicht als unreife Persönlichkeitszüge einzuordnen (Gutachten, S. 28, 40 f.).