Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht erfüllt (Gutachten, S. 29). Zur Begründung, weshalb beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt, wird zunächst angeführt, man habe bei ihm eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit bzw. eine Lernbehinderung festgestellt. Neben der genannten Lernbehinderung liege sodann eine eingeschränkte Fähigkeit im Hinblick auf eine realistische Lebens- und Zukunftsplanung vor.