Genannte Sozialisationsdefizite würden sich denn auch negativ auf seine Legalprognose bzw. Rückfallgefahr auswirken (Gutachten, S. 43). Alternativ wird gutachterlicherseits eine eng geführte ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen (Gutachten, S. 36). 5.2.2 Mit selbigem Gutachten diagnostiziert das IRM dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend unreifen Persönlichkeitszügen (Gutachten, S. 28 f., 37 f., 40 f.). Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht erfüllt (Gutachten, S. 29).