5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine bedeutende Strafe droht und der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug grundsätzlich erlauben würde. Die Beschwerdekammer beschränkt ihre Prüfung deshalb auf die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Sachurteil gegenüber dem Beschwerdeführer eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet wird.