Statt des Strafvollzugs wird dem Betroffenen eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem ihm eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbstständigkeit angeboten wird. Er soll lernen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und namentlich im Berufsleben zu integrieren (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.2 und 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.8.2).