4 vom 9. November 2012 E. 2.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 236 Rz. 8 f.; RONC/VAN DER STROOM, a.a.O., S. 430). 4.4 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Bst. c).