vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_313/2009 vom 26. November 2011 E. 2.3 und 1B_140/2008 vom 17. Juni 2008 E. 3.2). Wie von den Parteien übereinstimmend angeführt, ist dies dann der Fall, wenn die beschuldigte Person mit einer freiheitsentziehenden Sanktion rechnen muss, der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Massnahmenvollzug erlaubt und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Sachurteil die betreffende Sanktion angeordnet wird (BGE 126 I 172 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2012