Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es daher im Einzelfall nicht bundesrechtwidrig, den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nur mit Zurückhaltung zu gewähren und den Entscheid über die Massnahme dem Sachgericht zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2008 vom 22. Mai 2008 E. 2.5). Je nach Sachlage besteht jedoch ein Anspruch auf Gewährung des vorzeitigen Vollzuges (Beschluss des Obergerichts BK 13 136 vom 18. Juli 2013 E. 3; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich 2020, Art.