4.3 Dem Wortlaut von Art. 236 StPO ist sodann zu entnehmen, dass es sich bei der genannten Norm um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt, weshalb der zuständigen Behörde ein relativ grosses Ermessen eingeräumt wird. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es daher im Einzelfall nicht bundesrechtwidrig, den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nur mit Zurückhaltung zu gewähren und den Entscheid über die Massnahme dem Sachgericht zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2008 vom 22. Mai 2008 E. 2.5).