Wie vom Beschwerdeführer zur Recht angeführt, wirkt ein vorzeitiger Massnahmenantritt nach stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Sachrichter weder in rechtlicher noch in faktischer Hinsicht präjudizierend (BGE 136 IV 70 E. 2.4; 126 I 172 E. 3a, Urteile des Bundesgerichts 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2 und 1B_313/2009 vom 26. November 2011 E. 2.3). Dennoch kann ein vorzeitiger Massnahmenantritt einen Einfluss auf den Entscheid des Sachgerichts haben.