Gemäss Bundesgericht soll die beschuldigte Person mithin bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung in den Genuss des für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Regimes kommen, bei welchem nicht der Untersuchungszweck, sondern die Resozialisierung der beschuldigten Person im Vordergrund steht (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 2.1). 4.2 Wie vom Beschwerdeführer zur Recht angeführt, wirkt ein vorzeitiger Massnahmenantritt nach stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Sachrichter weder in rechtlicher noch in faktischer Hinsicht präjudizierend (BGE 136 IV 70 E. 2.4;