133 I 270 E. 3.2.1). Durch den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt kann schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 IV 160 E. 2.1; 126 I 172 E. 3a). Gemäss Bundesgericht soll die beschuldigte Person mithin bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung in den Genuss des für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Regimes kommen, bei welchem nicht der Untersuchungszweck, sondern die Resozialisierung der beschuldigten Person im Vordergrund steht (BGE 133 I 270 E. 3.2.1;