Vielmehr stelle sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine Fehlentwicklung vorliege, zumal eine altersbedingt unabgeschlossene Entwicklung gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen Grund für eine derartige Massnahme darstelle. Diese werde nur in wirklich gravierenden Fällen angeordnet. Nach dem Gesagten erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig.