Für die fallführende Staatsanwältin sei indessen schon jetzt absehbar, dass sie dem Gericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme des Beschwerdeführers beantragen werde. Sie sei der Überzeugung, dass der Empfehlung des Gutachters für eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht gefolgt werden könne, da das Ausmass der Entwicklungsstörung beim Beschwerdeführer nicht erheblich i.S.v. Art. 61 StGB sei. Vielmehr stelle sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine Fehlentwicklung vorliege, zumal eine altersbedingt unabgeschlossene Entwicklung gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen Grund für eine derartige Massnahme darstelle.