61 StGB, alternativ aber auch eine eng geführte ambulante Massnahme für den Beschwerdeführer empfohlen. Wie in der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt, sei es daher letztlich die Entscheidung des Gerichts, ob beim Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten eine Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet werde. Mithin liessen sich aus gutachterlicher Sicht beide Massnahmen vertreten. Für die fallführende Staatsanwältin sei indessen schon jetzt absehbar, dass sie dem Gericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme des Beschwerdeführers beantragen werde.