In Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose und der Resozialisierung bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Behandlung der Person. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft führe hingegen dazu, dass der massnahmenfähige und -willige Beschwerdeführer bis zu seinem erstinstanzlichen Entscheid untätig in Haft verweilen müsse, wo seine Sozialdefizite nicht angemessen behandelt werden könnten. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Gutachter habe zwar in erster Linie eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB, alternativ aber auch eine eng geführte ambulante Massnahme für den Beschwerdeführer empfohlen.