Vielmehr stelle der vorzeitige Massnahmenantritt für das Sachgericht eine Entscheidungshilfe dar. Gemäss Bundesgericht bestehe nicht nur ein (privates) Interesse der massnahmenfähigen und -willigen Person an einem möglichst frühen Massnahmenantritt. In Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose und der Resozialisierung bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Behandlung der Person.