Aus dem Gutachten gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer Sozialisationsdefizite bestünden, eine Lernbehinderung vorliege und seine Persönlichkeitsentwicklung verzögert sei. Die ihm vorgeworfenen Delikte stünden im Zusammenhang mit seinen unreifen Persönlichkeitszügen. In Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers sowie der anzustrebenden Resozialisierung sei die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB im Sachurteil auch zu einem gewissen Grade wahrscheinlich, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreiche, um dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Sanktionsantritt zu gewähren.