2 schwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen Taten mit einer erheblichen Strafe rechnen müsse. Sodann sei die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) im Sachurteil gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) möglich. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer Sozialisationsdefizite bestünden, eine Lernbehinderung vorliege und seine Persönlichkeitsentwicklung verzögert sei.