Einem vorzeitigen Strafvollzug stehe demgegenüber nichts entgegen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft verletze den Sinn und Zweck von Art. 236 StPO. Diesem liege der immer stärker werdende Gedanke der Resozialisierung der beschuldigten Person zugrunde. Mithin solle die beschuldigte Person bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung in den Genuss des für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Regimes und dessen Vorzüge kommen. Vorliegend seien die Voraussetzungen zur Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs gemäss Art.