3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs damit, dass die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für das urteilende Sachgericht ein zu starkes Präjudiz darstelle, was sich vorliegend nicht rechtfertigen lasse. Die Strafzumessung habe durch das urteilende Sachgericht zu erfolgen und dürfe nicht durch einen Entscheid der Strafverfolgungsbehörde vorweggenommen werden. Mithin sei es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts zu beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Massnahme angezeigt sei oder nicht. Einem vorzeitigen Strafvollzug stehe demgegenüber nichts entgegen.