Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmevollzugs ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Februar 2022 (Postaufgabe: 16. Februar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Darin beantragte er, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der vorzeitige Massnahmevollzug in einer Massnahmeeinrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zu gewähren.