Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 79 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand vorzeitiger Massnahmevollzug Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung, Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. Februar 2022 (BJS 21 7124) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt derzeit eine Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung und Raufhandels. Er befindet sich seit dem 2. Juni 2021 in Untersuchungshaft. Mit Ver- fügung vom 11. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmevollzugs ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Februar 2022 (Postaufgabe: 16. Februar 2022) Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Darin beantragte er, die Verfügung der Staatsanwalt- schaft sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der vorzeitige Massnah- mevollzug in einer Massnahmeeinrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 16. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs damit, dass die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für das urteilende Sachgericht ein zu starkes Präjudiz darstelle, was sich vorliegend nicht rechtfertigen lasse. Die Strafzumessung habe durch das urteilende Sachgericht zu erfolgen und dürfe nicht durch einen Entscheid der Strafverfolgungsbehörde vorweggenommen werden. Mithin sei es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts zu beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Massnahme angezeigt sei oder nicht. Einem vorzeitigen Strafvollzug stehe demgegenüber nichts entgegen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammenge- fasst vor, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft verletze den Sinn und Zweck von Art. 236 StPO. Diesem liege der immer stärker werdende Gedanke der Resozialisierung der beschuldigten Person zugrunde. Mithin solle die beschul- digte Person bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung in den Genuss des für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Regimes und dessen Vorzüge kommen. Vorliegend seien die Voraussetzungen zur Bewilligung eines vorzeitigen Mass- nahmenvollzugs gemäss Art. 236 StPO erfüllt. Diesbezüglich habe die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Be- 2 schwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen Taten mit einer erheblichen Strafe rechnen müsse. Sodann sei die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) im Sachurteil gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfol- gend: IRM) möglich. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass beim Beschwerdefüh- rer Sozialisationsdefizite bestünden, eine Lernbehinderung vorliege und seine Per- sönlichkeitsentwicklung verzögert sei. Die ihm vorgeworfenen Delikte stünden im Zusammenhang mit seinen unreifen Persönlichkeitszügen. In Anbetracht des jun- gen Alters des Beschwerdeführers sowie der anzustrebenden Resozialisierung sei die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB im Sachurteil auch zu ei- nem gewissen Grade wahrscheinlich, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ausreiche, um dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Sanktionsantritt zu gewähren. Überdies widerspreche die Begründung der Staatsanwaltschaft der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenan- tritts das Sachgericht weder rechtlich noch faktisch binde. Vielmehr stelle der vor- zeitige Massnahmenantritt für das Sachgericht eine Entscheidungshilfe dar. Gemäss Bundesgericht bestehe nicht nur ein (privates) Interesse der massnah- menfähigen und -willigen Person an einem möglichst frühen Massnahmenantritt. In Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose und der Resozialisierung beste- he auch ein öffentliches Interesse an der Behandlung der Person. Die angefochte- ne Verfügung der Staatsanwaltschaft führe hingegen dazu, dass der massnahmen- fähige und -willige Beschwerdeführer bis zu seinem erstinstanzlichen Entscheid un- tätig in Haft verweilen müsse, wo seine Sozialdefizite nicht angemessen behandelt werden könnten. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Gutachter habe zwar in erster Linie eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB, alternativ aber auch eine eng geführte am- bulante Massnahme für den Beschwerdeführer empfohlen. Wie in der angefochte- nen Verfügung korrekt ausgeführt, sei es daher letztlich die Entscheidung des Ge- richts, ob beim Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten eine Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet werde. Mithin liessen sich aus gutachterlicher Sicht beide Massnahmen vertreten. Für die fallführende Staatsanwältin sei indessen schon jetzt absehbar, dass sie dem Gericht eine vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme des Beschwerdeführers beantragen werde. Sie sei der Überzeugung, dass der Empfehlung des Gutachters für eine Massnahme nach Art. 61 StGB nicht ge- folgt werden könne, da das Ausmass der Entwicklungsstörung beim Beschwerde- führer nicht erheblich i.S.v. Art. 61 StGB sei. Vielmehr stelle sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine Fehlentwicklung vorliege, zumal eine al- tersbedingt unabgeschlossene Entwicklung gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen Grund für eine derartige Massnahme darstelle. Diese werde nur in wirklich gravierenden Fällen angeordnet. Nach dem Gesagten erweise sich die angefoch- tene Verfügung als rechtmässig. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Per- son bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmass- nahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 143 IV 160 E. 2.1; 133 I 270 E. 3.2.1). Durch den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt kann schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haft- regime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 IV 160 E. 2.1; 126 I 172 E. 3a). Gemäss Bundesgericht soll die beschuldigte Person mithin bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung in den Genuss des für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Regimes kommen, bei welchem nicht der Untersuchungszweck, sondern die Resozialisierung der beschuldigten Person im Vordergrund steht (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 2.1). 4.2 Wie vom Beschwerdeführer zur Recht angeführt, wirkt ein vorzeitiger Massnahme- nantritt nach stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Sachrichter we- der in rechtlicher noch in faktischer Hinsicht präjudizierend (BGE 136 IV 70 E. 2.4; 126 I 172 E. 3a, Urteile des Bundesgerichts 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2 und 1B_313/2009 vom 26. November 2011 E. 2.3). Dennoch kann ein vor- zeitiger Massnahmenantritt einen Einfluss auf den Entscheid des Sachgerichts ha- ben. Dies aus dem Grund, da durch den vorzeitigen Massnahmenantritt bereits ers- te Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden können, welche dem Sachgericht als Entscheidhilfen dienen können (BGE 143 IV 160 E. 2.1; 136 IV 70 E. 2.4; 126 I 172 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2). 4.3 Dem Wortlaut von Art. 236 StPO ist sodann zu entnehmen, dass es sich bei der genannten Norm um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt, weshalb der zu- ständigen Behörde ein relativ grosses Ermessen eingeräumt wird. Nach Auffas- sung des Bundesgerichts ist es daher im Einzelfall nicht bundesrechtwidrig, den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nur mit Zurückhaltung zu gewähren und den Entscheid über die Massnahme dem Sachgericht zu überlassen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_113/2008 vom 22. Mai 2008 E. 2.5). Je nach Sachlage besteht je- doch ein Anspruch auf Gewährung des vorzeitigen Vollzuges (Beschluss des Obergerichts BK 13 136 vom 18. Juli 2013 E. 3; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich 2020, Art. 236 Rz. 12; RONC/VAN DER STROOM, Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug, AJP 2020, S. 430; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_313/2009 vom 26. November 2011 E. 2.3 und 1B_140/2008 vom 17. Juni 2008 E. 3.2). Wie von den Parteien übereinstimmend angeführt, ist dies dann der Fall, wenn die beschuldigte Person mit einer freiheitsentziehenden Sanktion rechnen muss, der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Massnahmenvollzug erlaubt und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Sachurteil die betreffende Sankti- on angeordnet wird (BGE 126 I 172 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2012 4 vom 9. November 2012 E. 2.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 236 Rz. 8 f.; RONC/VAN DER STROOM, a.a.O., S. 430). 4.4 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Strafta- ten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO, BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.1; zur Würdigung von Gutachten: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.3; 6B_1221/2021 vom 17. Jan- uar 2022 E. 1.3.3 je mit Hinweisen). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.2). 4.5 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persön- lichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen began- gen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dieser Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StGB). Mit einer Massnahme für junge Erwachsene wird eine Persönlich- keitsentwicklung, das heisst, eine charakterliche und soziale Festigung, eine Förde- rung der geistigen und körperlichen Entwicklung sowie der beruflichen Kenntnisse angestrebt. Statt des Strafvollzugs wird dem Betroffenen eine positive Entwick- lungsperspektive aufgezeigt, indem ihm eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schritt- weiser Öffnung zu mehr Selbstständigkeit angeboten wird. Er soll lernen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und namentlich im Berufsleben zu integrieren (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.2 und 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.8.2). Das bei Art. 61 Abs. 1 StGB zur Diskussion stehende Täterprofil setzt mithin eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung voraus. Damit ist eine Störung des «altersspezifischen psychosozialen Reifungsprozesses» gemeint. Anderweitig begründete Persönlich- keitsstörungen werden von Art. 61 StGB nicht erfasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.4.4 und 6B_105/2021 vom 29. Novem- ber 2021 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB wird daher auch nur in wirklich gravierende Fällen angeordnet (HEER, in Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. Zürich 2019, Art. 61 N. 30). Eine nur altersbedingt un- abgeschlossene Entwicklung bildet keinen Grund für die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (BGE 125 IV 237 E. 6c; HEER, a.a.O., Art. 61 N. 30). Hinzu kommt, dass die erheblichen Entwicklungsmängel 5 durch erzieherische Massnahmen behoben werden können müssen (BGE 146 IV 49 E. 2.1.2; 125 IV 237 E. 6b). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine bedeutende Strafe droht und der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Straf- bzw. Massnah- menvollzug grundsätzlich erlauben würde. Die Beschwerdekammer beschränkt ihre Prüfung deshalb auf die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Sachurteil gegenüber dem Beschwerdeführer eine Massnahme für junge Erwach- sene gemäss Art. 61 StGB angeordnet wird. 5.2 5.2.1 In seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezember 2021 empfiehlt das IRM in erster Linie eine «sozialpädagogisch orientierte Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB» (Gutachten, S. 36). Es begründet diese damit, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Sozialisationsdefizite bestünden, bei ihm eine Lernbehinderung vorliege und seine Persönlichkeitsentwicklung als verzögert anzusehen sei (Gutachten, S. 36). Genannte Sozialisationsdefizite würden sich denn auch negativ auf seine Legalprognose bzw. Rückfallgefahr auswirken (Gut- achten, S. 43). Alternativ wird gutachterlicherseits eine eng geführte ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen (Gutachten, S. 36). 5.2.2 Mit selbigem Gutachten diagnostiziert das IRM dem Beschwerdeführer eine Per- sönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend unreifen Persönlichkeitszügen (Gutach- ten, S. 28 f., 37 f., 40 f.). Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht erfüllt (Gutachten, S. 29). Zur Begrün- dung, weshalb beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt, wird zunächst angeführt, man habe bei ihm eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit bzw. eine Lernbehinderung festgestellt. Neben der genannten Lernbehinderung liege sodann eine eingeschränkte Fähigkeit im Hinblick auf eine realistische Lebens- und Zukunftsplanung vor. Überdies verliere der Beschwerde- führer rasch die Motivation und weise ein begrenztes Durchhaltevermögen auf, wenn er auf Schwierigkeiten bzw. auf Widerstände stosse (Gutachten, S. 27). Die- se Eigenschaften seien aus psychiatrischer Sicht als unreife Persönlichkeitszüge einzuordnen (Gutachten, S. 28, 40 f.). Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bislang nicht gelernt habe, seine Emotionen und Affekte in Stress- und Konfliktsituationen in adäquater Weise auszudrücken und zu regulieren und es bei ihm deswegen tatzeitaktuell in Konfliktsituationen rasch zu subjektiven Überforderungen gekommen sei (Gutachten, S. 28, 38, 40 f.). Eine nach dem ICD- 10 kodierbare Intelligenzminderung liege allerdings nicht vor. Schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers könne zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht von einer «stabilen Abweichung» gesprochen werden (Gutachten, S. 29). 5.2.3 Gleichzeig hielt das IRM verschiedentlich fest, dass der Beschwerdeführer über Fähigkeiten zur sozialen Anpassung verfüge; so sei er in der Schule gut integriert gewesen und habe in einem Verein Basketball gespielt (Gutachten, S. 26, 29 f., 34). Auch an die Haftsituation habe er sich insgesamt gut angepasst (Gutachten, S. 30). Betreffend den sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers geht aus 6 dem Gutachten hervor, dass er in prosozialer Weise in seine Familie eingebunden sei. Inwieweit der Kollegenkreis des Beschwerdeführers als überwiegend prosozial anzusehen ist oder inwieweit in dessen sozialem Umfeld nicht doch ein kriminoge- nes bzw. deliktbegünstigendes Milieu besteht, konnte letztlich nicht valide beurteilt werden (Gutachten, S. 34). 5.3 5.3.1 Wie erwähnt, setzt Art. 61 Abs. 1 StGB eine erhebliche Störung der Persönlich- keitsentwicklung, also eine Störung des «altersspezifischen psychosozialen Rei- fungsprozesses» voraus. Im vorliegenden Fall stellte das IRM im Zusammenhang mit der Frage nach der angezeigten Massnahme fest, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Sozialisationsdefizite vorhanden seien, eine Lernbehinderung vorliege und seine Persönlichkeitsentwicklung als verzögert anzusehen sei, weswegen eine «sozialpädagogisch orientierte Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB» empfohlen werde (Gutachten, S. 36). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist aufgrund des Gutachtens jedoch nicht klar, ob beim Beschwerdeführer ei- ne Störung der Persönlichkeitsentwicklung i.S.v. Art. 61 StGB vorliegt. Für den Fall, dass eine Störung in der Persönlichkeitsentwicklung vorliegen würde, wäre mithin auch deren Ausmass bzw. Erheblichkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht geklärt. 5.3.2 Gemäss Einschätzung des IRM bestehen beim Beschwerdeführer erhebliche Sozi- alisierungsdefizite (Gutachten, S. 36). Worauf diese zurückzuführen sind, geht aus dem Gutachten nicht abschliessend hervor. Mithin bleibt offen, ob diese auf eine Störung in der Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind. Das IRM führt le- diglich an, der Beschwerdeführer habe bislang keine Berufsausbildung erfolgreich abschliessen können bzw. er habe eine begonnene Berufslehre nach wenigen Mo- naten wieder abgebrochen. Gleichzeitig ist im Gutachten von einer unterdurch- schnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit bzw. einer Lernbehinderung die Rede (Gutachten, S. 36). Ob und inwieweit sich diese Faktoren gegenseitig beeinflussen oder eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung i.S.v. Art. 61 StGB begründen könnten, wird im Gutachten nicht thematisiert und ist somit unklar. 5.3.3 Sodann ist die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers gemäss IRM als verzögert zu betrachten (Gutachten, S. 36). Was dies genau bedeutet, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Jedoch darf aufgrund der Wortwahl im Gutachten da- von ausgegangen werden, dass damit nicht zwingend eine «erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung» i.S.v. Art. 61 StGB gemeint ist. Des Weiteren stellt sich vorliegend schon allein aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 2002) die Frage und ist unklar, ob es sich bei ihm um eine bloss alters- bedingt unabgeschlossene Entwicklung der Persönlichkeit handeln könnte. Läge beim Beschwerdeführer eine solche vor, wäre eine Massnahme für junge Erwach- sene gemäss Art. 61 StGB schon von vornherein ausgeschlossen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das IRM betreffend Prognose zwar festgehalten hat, dass aus gutachterlicher Sicht die Möglichkeit bestehe, dass sich beim Beschwerdefüh- rer ohne erfolgreiche Behandlung im weiteren Verlaufe eine Persönlichkeitsstörung manifestieren könnte. Andererseits bestehe auch die Möglichkeit einer positiven Entwicklung bzw. einer psychosozialen Reifung, welche dann unter anderem zu ei- ner angemessenen bzw. reifen Impuls- und Handlungskontrolle führen könnte 7 (Gutachten, S. 30). Daraus wird deutlich, dass das IRM nicht ausschliesst, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne entsprechende Behandlung altersgemäss weiterentwickeln und in psychosozialer Hinsicht reifen könnte. Mithin kann gestützt auf den Stand der Akten nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdefüh- rer eine bloss altersbedingt unabgeschlossene Entwicklung der Persönlichkeit vor- liegt, welche gemäss der oben angeführten Lehre und Rechtsprechung keine er- hebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung gemäss Art. 61 StGB darstellt. 5.3.4 Aufgrund des Gesagten bestehen aus Sicht der Beschwerdekammer zum heutigen Zeitpunkt trotz Gutachten noch diverse Unklarheiten bezüglich der Frage, ob vor- liegend die Voraussetzung einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwick- lung i.S.v. Art. 61 StGB erfüllt ist. Dies wird vom zuständigen Sachgericht in Hin- blick auf das zu fällende Sachurteil eingehend abzuklären sein. Zumal eine ambu- lante Massnahme gemäss Art. 63 StGB eine schwere psychische Störung voraus- setzt, erscheint vorliegend jedoch ebenso unklar, ob das Sachgericht einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Art. 63 StGB gutheissen würde. Zusammengefasst bestehen derzeit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass im Sachurteil eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ange- ordnet werden könnte. In Anbetracht des Ermessens der Staatsanwaltschaft war die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahme- nantritt im vorliegenden Fall somit nicht bundesrechtswidrig. 5.4 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Regionalgericht festgesetzt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das Regionalgericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9