7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 12. Juni 2022 angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.