Diese Überschreitung der ordentlichen Frist um 1 Monat und 10 Tage lässt sich ohne Weiteres mit dem Termin der Hauptverhandlung rechtfertigten. Die insgesamt angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft von etwas weniger als sechs Monaten führt alsdann in Anbetracht des Vorwurfs der mehrfachen (tewilweise versuchten) schweren Körperverletzung und der Anklage vor dem Kollegialgericht offensichtlich nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht verhältnismässig.