Die angeordnete Haft erweist sich auch trotz der väterlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers als zumutbar. Das Regionalgericht hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung auf 7. - 9. Juni 2022 festgesetzt worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Sicherheitshaft aus diesem Grund bis zum 12. Juni 2022 (inkl. einer «zeitlichen Marge» für Unvorhergesehenes) und damit für 4 Monate und 10 Tage an. Diese Überschreitung der ordentlichen Frist um 1 Monat und 10 Tage lässt sich ohne Weiteres mit dem Termin der Hauptverhandlung rechtfertigten.