Er nehme seine familiären Pflichten sehr ernst und leide bereits nach sechswöchiger Haftdauer stark darunter, dass er seinen väterlichen Pflichten nicht nachkommen könne. 5.5 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sind ungeeignet, die bereits durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 festgestellte Fluchtgefahr umzustossen. Es kann vorab auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Neu kommt die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer in Zwischenzeit eine Tochter in der Schweiz anerkannt haben soll.