Weiter machte er geltend, die Freundin des Beschwerdeführers und ihre beiden Töchter würden am 24. Februar 2022 in die Schweiz einreisen und bei seinen Eltern unterkommen. Es könne beim besten Willen nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Haftentlassung die Schweiz direkt wieder verlassen würde, obwohl nun seine Freundin und Tochter im Land seien. Er nehme seine familiären Pflichten sehr ernst und leide bereits nach sechswöchiger Haftdauer stark darunter, dass er seinen väterlichen Pflichten nicht nachkommen könne.