Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht zur Kooperation verpflichtet, das Fehlen derselben darf allerdings als Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gewertet werden. Der Vorwand des Beschwerdeführers, er habe wegen Corona nicht in die Schweiz reisen können, ist zudem nicht ein-