Betreffend den Vorwand, die Staatsanwaltschaft habe kein Ultimatum gestellt oder sonstige Massnahmen angeordnet, verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm auch über die Verteidigung nicht möglich war und Zwangsmassnahmen – wie etwa eine persönliche Vorladung – betreffend eine in Brasilien wohnhafte Person aufgrund des Territorialitätsprinzip grundsätzlich über den Weg der internationalen Rechtshilfe zu erlassen wären. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht zur Kooperation verpflichtet, das Fehlen derselben darf allerdings als Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gewertet werden.