Die Beschwerdekammer hat die Fluchtgefahr bereits in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 eingehend überprüft und in der Folge bejaht (E. 6.5): Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung etc. eine möglicherweise teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung) vorbestraft ist. Im Zusammenhang mit beiden inkriminierten Ereignissen fiel der Beschwerdeführer gemäss Schilderungen der Anwesenden ausserdem mit einem unbeherrschten bzw. explosiven Verhalten auf,