4 5.3 Die Beschwerdekammer hat die Fluchtgefahr bereits in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 eingehend überprüft und in der Folge bejaht (E. 6.5): Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung etc. eine möglicherweise teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung) vorbestraft ist.