Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis).