4. Dringender Tatverdacht 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 E. 4.4 den dringenden Tatverdacht bejaht. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte.