Im Weiteren ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht anhand des zeitlichen Ablaufs zu beurteilen, sondern anhand der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers. In dieser Hinsicht gibt der vorinstanzliche Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass. Es kann nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.