Da der Beschwerdeführer dennoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2022 keine Abholungsbestätigung erhalten zu haben scheint, kann dies offensichtlich nicht dem Umstand geschuldet sein, dass die Vorinstanz die Stellungnahme nicht abgerufen haben soll, zumal sie diese in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2022 explizit erwähnt. Im Weiteren ist die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht anhand des zeitlichen Ablaufs zu beurteilen, sondern anhand der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers.