Dem Beschwerdeführer kann mit seiner Rüge betreffend das rechtliche Gehör nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich seine Stellungnahme vom 3. Februar 2022 in den Haftakten der Vorinstanz findet, sie diese folglich auch abgerufen haben muss. Da der Beschwerdeführer dennoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2022 keine Abholungsbestätigung erhalten zu haben scheint, kann dies offensichtlich nicht dem Umstand geschuldet sein, dass die Vorinstanz die Stellungnahme nicht abgerufen haben soll, zumal sie diese in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2022 explizit erwähnt.